- Betäubungsmittelstrafrecht -
Das Betäubungsmittelgesetz ("BtMG") ist ein Teil des Nebenstrafrechts, dass den Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Das BtMG regelt den Besitz, den Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln.
Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht strafbar! Werden Sie also unter Drogeneinfluss von der Polizei erwischt, ist dies grundsätzlich unproblematisch, solange Sie keine Betäubungsmittel bei sich führen.
Erwischt man Sie hingegen mit Betäubungsmitteln, ist für das Strafmaß die Menge der Drogen entscheidend. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen "geringer Menge", "normale Menge" und "nicht geringer Menge". Maßgeblich ist diesbezüglich der tatsächliche Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels.
Im Jahr 1994 erging der sogenannte "Cannabis-Beschluss" des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach kann sowohl wegen dem Erwerb, als auch wegen dem Besitz von geringen Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch, nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden (§ 31 a BtMG).
In Betäubungsmittelverfahren kann ein Strafverteidiger für seinen Mandanten oftmals eine "Einstellung des Verfahrens" erwirken.
Über die Voraussetzungen und die diesbezüglichen anwaltlichen Möglichkeiten beraten wir Sie gerne.