Die "Untersuchungshaft" ist die wohl einschneidenste Maßnahme, die die Strafprozessordnung für einen Beschuldigten vorsieht.
Das Wichtigste zuerst: Ein Beschuldigter in U-Haft hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger ist ein im Strafverfahren vom Gericht bestellter Verteidiger, der vorerst vom Staat bezahlt wird. Solange der Pflichtverteidiger noch nicht vor Ort ist, sollte ein Beschuldigter zum Tatvorwurf keinerlei Angaben machen. Dies könnte ansonsten später im Verfahren gegen ihn verwendet werden.
Die U-Haft dient der Sicherung des Strafverfahrens. Das Gesetz nennt diesbezüglich 4 Haftgründe:
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Fluchtgefahr
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Verdunkelungsgefahr
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Wiederholungsgefahr
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Flucht oder Verborgenhalten
Die Vollstreckung eines Untersuchungshaftbefehls kann ggf. außer Vollzug gesetzt werden. Der Beschuldigte hat dann jedoch Auflagen nachzukommen. Dies können z.B. Meldepflichten bei der Polizei oder die Zahlung einer Kaution sein.
Einem Strafverteidiger stehen verschiedenste Möglichkeiten offen, eine Untersuchungshaft zu beenden.
Gerne sind wir dazu bereit, als Pflichtverteidiger für Sie tätig zu werden. Sie können uns 24 Stunden am Tag (auch am Wochenende) unter folgender Notfallnummer erreichen: 0151/26216403